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§ 108a InsO-E
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Standortvorteile nicht verschenken - Neuregelung zu § 108a InsO-

Die OSE - Organisation pro Software Escrow e.V., München, der Zusammenschluss der führenden Escrow Anbieter in Deutschland unterstützt die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), Berlin an den Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zur Ergänzung des §108a der Insolvenzordnung (InsO) vom 10.09.2007.

Die von der DGRI vorgeschlagenen Ergänzungen und Anpassungen sind aus Sicht der Standortförderung sowie aus volkswirtschaftlicher Sicht für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zwingend erforderlich, damit die Verbesserungen im neuen § 108a InsO-E auch für die deutsche Software-Industrie und die gewerblichen, deutschen Software-Nutzer, also alle Unternehmen, den gewünschten Erfolg zeitigt.

Dies möchten wir Ihnen gerne nachstehend an 5 Punkten erläutern:

Die von der DGRI vorgeschlagene Fassung des InsO-E §108a beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und schafft Rechtsgleichheit mit europäischen und internationalen Ländern.

Auf diesem Wege wurde z.B. in den USA bereits in den 80er Jahren der § 365 (n) Bankruptcy Code eingeführt, der die oben beschriebene Problematik zum Wohle der US Industrie beseitigte.